Befähigte Personen sind für die fachgerechte Durchführung von Geräte- und Anlagenprüfungen gemäß DGUV Vorschrift 3 verantwortlich. Diese müssen eine elektrotechnische Ausbildung oder ein entsprechendes Studium abgeschlossen haben und mindestens ein Jahr Berufserfahrung in der Prüftechnik nachweisen. Die spezifischen Anforderungen sind in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1203) festgelegt.
Eine befähigte Person zeichnet sich nicht nur durch umfassendes Fachwissen , sondern auch durch eine detaillierte Kenntnis relevanter Normen und Vorschriften aus. Um stets auf dem neuesten Stand zu bleiben, sind regelmäßige Weiterbildungen in Theorie und Praxis unerlässlich.
Wichtig: Eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) erfüllt diese Anforderungen nicht und darf Geräte- und Anlagenprüfungen nur unter der Aufsicht einer Elektrofachkraft durchführen.
In unserem Unternehmen arbeiten hochqualifizierte Elektrofachkräfte , die alle Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und TRBS 1203 erfüllen. Sie nehmen regelmäßig an Weiterbildungen teil und verwenden modernste Prüf- und Messgeräte , die höchsten technischen Standards entsprechen.
✅ Fachgerechte und sichere Prüfungen
✅ Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften
✅ Einsatz modernster Prüftechnik
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Um die Sicherheit elektrischer Betriebsmittel zu gewährleisten, müssen diese gemäß DGUV Vorschrift 3 nach den anerkannten VDE-Bestimmungen geprüft werden. Die genaue Prüfmethodik wird im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Dabei dienen häufig die DIN VDE 0702 (für ortsveränderliche Geräte) und die DIN VDE 0100-105 (für ortsfeste Anlagen) als Grundlage.
Die Prüfung erfolgt in drei Schritten:
Nach erfolgreicher Prüfung wird eine Prüfdokumentation inklusive Prüfprotokoll erstellt. Diese dienen als rechtssicherer Nachweis für Behörden und Versicherungen.
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Die DGUV Vorschrift 3 (DGUV V3) ist eine gesetzliche Unfallverhütungsvorschrift in Deutschland, die Unternehmen zur regelmäßigen Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel verpflichtet. Ziel ist es, die elektrische Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten und das Risiko von Unfällen, Kurzschlüssen und Bränden zu minimieren.
Die Vorschrift schreibt vor, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme , nach Instandsetzungen sowie in regelmäßigen Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden müssen.
✅ Sichtprüfung – Feststellung äußerer Mängel
✅ Messung & Funktionsprüfung – Kontrolle der elektrischen Sicherheit
✅ Dokumentation – Nachweis der Prüfung gemäß gesetzlichen Anforderungen
Diese Prüfungen dürfen ausschließlich von befähigenten Personen oder Elektrofachkräften durchgeführt werden, die über eine entsprechende Ausbildung, Fachkenntnisse und Berufserfahrung gemäß TRBS 1203 verfügen.
Die DGUV Vorschrift 3 ist rechtlich bindend für alle Unternehmen in Deutschland. Eine Nichtbeachtung kann nicht nur zu Bußgeldern und Haftungsrisiken führen, sondern auch die Sicherheit der Mitarbeiter gefährden. Eine regelmäßige Prüfung elektrischer Betriebsmittel ist wesentlich, um:
✔ Arbeitsunfälle durch Stromschläge zu verhindern
✔ Brand- und Kurzschlussgefahren zu minimieren
✔ Die Betriebssicherheit zu gewährleisten
✔ Rechtliche und versicherungstechnische Anforderungen zu erfüllen
Als erfahrene Experten für elektrische Sicherheitsprüfungen unterstützen wir Unternehmen bei der fachgerechten Durchführung und Dokumentation gemäß DGUV Vorschrift 3. Unsere qualifizierten Prüftechniker arbeiten mit modernster Messtechnik und sorgen für eine rechtssichere, lückenlose Prüfung Ihrer Anlagen und Geräte .
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Jeder Arbeitgeber ist für die Sicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich.
Er ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.
Diese Pflicht ist in § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gesetzlich verankert und wird durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und die DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) präzisiert.
Da es in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Arbeitsunfällen im Zusammenhang mit elektrischen Geräten und Anlagen gekommen ist, hat der Gesetzgeber im Jahre 1979 die Pflicht normiert, wonach jeder Unternehmer in festgelegten regelmäßigen Abständen seine elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihre Sicherheit prüfen lassen muss.
Ziel der gesetzlichen Regelung ist der Personenschutz. Ein Verstoß gegen diese Prüfpflicht stellt gemäß § 26 BetrSichV eine Straftat dar.
Die gesetzlich erforderlichen Prüfmaßnahmen dienen neben dem Personenschutz zugleich auch dem Sachschutz.
Kommt es im Zusammenhang mit einer elektrischen Anlage oder Betriebsmittel zu einem Schaden (z.B. Brand, häufigste Ursache), so verlangen die Versicherungen den Nachweis, dass die entsprechenden Betriebsmittel regelmäßig und ordnungsgemäß geprüft wurde.
Kann der Nachweis nicht erbracht werden, wird eine Zahlung regelmäßig abgelehnt.
Auszug aus DGUV Vorschrift 3
§ 5 Abs. 1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden oder einfach von
einem Ort zum anderen verbracht werden können, während sie an einem Stromkreis angeschlossen sind.
Zu diesen ortsveränderlichen Geräten zählen beispielsweise Wasserkocher, Scanner, Drucker, Telefone, Bohrmaschinen, Kopierer, Computer, Laptops, Tischlampen, Kaffeemaschinen etc. Bei der DGUV V3 Prüfung ortsveränderlicher Geräte liegt der Richtwert für die Prüffristen bei sechs Monaten.
Liegt bei der Prüfung ortsveränderlicher Geräte eine Fehlerquote von unter zwei Prozent vor, können die Prüffristen entsprechend verlängert werden. Die maximale Verlängerung der Prüffristen, für die Prüfung ortsveränderlicher Geräte, liegt bei zwei Jahren.
Für die regelmäßige Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel ist der Betreiber verantwortlich.
Zudem sind alle Mitarbeiter angewiesen, ein defektes Gerät oder Mängel unverzüglich zu melden.
Für die Prüfung ortsveränderlicher Geräte ist entweder ein externer Dienstleister zu beauftragen oder ein betriebsinterner Mitarbeiter zu bestimmen.
Wird die Prüfung der ortsveränderlicher Geräte seitens eines Mitarbeiters vorgenommen, so muss dieser den Status einer „Elektrofachkraft“ haben.
Um die Prüfung ortsveränderlicher Geräte kontinuierlich in einem Unternehmen durchführen zu können, muss die Prüfperson an regelmäßigen Schulungen teilnehmen und einen Nachweis erbringen.
Der Betreiber muss diese Nachweise einfordern, damit die Prüfung ortsveränderlicher Geräte regelmäßig ordnungsgemäß und rechtssicher durchgeführt wird.
Auszug der Prüffristen nach DGUV Vorschrift 3 (BGV A3)
Prüfung aller 12 MONATE nach DGUV V3
Prüfung aller 24 MONATE nach DGUV V3
Prüffristen sind keine Wunschfristen!
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet
werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
(§ 5, Abs. 1, 2. DGUV Vorschrift 3 und 4)
Diese Forderung kann dazu führen, dass die tatsächlichen Prüfristen gegenüber den
Richtwerten der Tabellen je nach betrieblicher Situation deutlich verkürzt werden
müssen oder aber auch verlängert werden können.
7.1 Fehlerquote (DGUV)
Häufig werden offensichtlich defekte Betriebsmittel, z.B. bei Gehäusebruch oder
beschädigter Anschlussleitung, direkt entsorgt oder der Reparatur zugeführt. Hierdurch können jedoch die Gründe, die zur Aussonderung führten, später nicht mehr
in der Auswertung (Fehlerquote) berücksichtigt werden. Betriebsmittel, welche die
Sichtprüfung nicht bestanden haben, müssen deshalb bei der Ermittlung der Fehlerquote berücksichtigt werden.
Die Prüfung von Pflegebetten nach VDE 0751 und EN 62353 sollten Sie ausschließlich gut geschulten Fachkräften überlassen.
Unsere Techniker führen die gesetzlichen Prüfungen der Medizintechnik zur Anwender- und Patientensicherheit schon seit Jahrzehnten durch.
Ein Pflegebett ist nicht nur ein Bett.
Der befähigte Techniker nimmt die Pflegebettenprüfung nach strengsten Kriterien und Auflagen vor, wodurch sich die Sicherheit
erhöht und Risiken oder Mängel ausgeschlossen werden können. Die Prüfung von Pflegebetten nach VDE 0751 wird rechtssicher durch
ein Prüfprotokoll bescheinigt und dient dem Auftraggeber dazu, bei Versicherungen oder Berufsgenossenschaften einen Nachweis zurSicherheit vorzulegen.
Pflegebetten sind einer hohen Beanspruchung ausgesetzt, wodurch sich die regelmäßige Prüfung von Pflegebetten lohnt und auszahlt.
Eine ordnungsgemäße Prüfung von Pflegebetten nach VDE 0751 ist wichtig, damit keine unvorhergesehenen Unfälle entstehen, die durch
einen technischen Defekt ausgelöst werden können. Das Pflegepersonal ist verpflichtet, den Zustand des Pflegebettes regelmäßig zu kontrollieren.
Eine Prüfung von Pflegebetten nach VDE 0751 erfolgt nach den Vorschriften des jeweiligen Herstellers und unterliegen den vorgegebenen
Normen und Gesetzen. Die zeitlichen Abstände für die Kontrollen werden ebenfalls vom Hersteller angegeben.
Wird ein Pflegebett auf eine andere Station gebracht oder wechselt der Patient das Bett, wird eine vollständige Überprüfung notwendig, Dieses ist auch dann erforderlich, wenn das Bett einer gründlichen Reinigung unterzogen wird.
Werden bei der Prüfung von Pflegebetten nach VDE 0751 Mängel festgestellt, ist das Pflegebett sofort stillzulegen.
Dies gilt auch bei einem Stromausfall im Haus, da hierdurch beträchtliche Schäden am Pflegebett entstehen können.
Im Rahmen des Arbeitsschutzes gemäß §5 ArbSchG ist es erforderlich, eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes zu erfüllen. Diese Beurteilung umfasst verschiedene Faktoren und Aspekte, die im Betrieb berücksichtigt und bewertet werden müssen. Sie reicht von der Gestaltung des Arbeitsplatzes bis zur Beurteilung der physischen Belastung am Arbeitsplatz. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die gesamte Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
Zusätzlich besteht gemäß §3 der Betriebssicherheitsverordnung und TRBS 1111 die Verpflichtung, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um die Prüfintervalle für elektrische Arbeitsmittel gemäß DGUV Vorschrift 3 + 4 festzulegen. Jede Gruppe von Arbeitsmitteln unterliegt der sicherheitstechnischen Bewertung gemäß TRBS 1111, DGUV Vorschrift 3 + 4 und der BetrSichV. Die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Betriebssicherheit müssen aus der Gefährdungsbeurteilung gemäß §3 abgeleitet und entsprechend umgesetzt werden. Dabei wird die Fehlerstatistik der letzten Prüfung als Bewertungsfaktor herangezogen. Im Gegensatz zur Gefährdungsbeurteilung gemäß §5 ist für die Erstellung der Beurteilung gemäß §3 nicht der Arbeitgeber, sondern der Betreiber verantwortlich.
Bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung sind fundiertes Fachwissen und der gesunde Menschenverstand gefragt. Es ist wichtig, den Arbeitsplatz, die Arbeitsmittel und die verwendeten Arbeitsstoffe sowie deren Wechselwirkungen angemessen zu berücksichtigen.
Gemäß §6 ArbSchG ist die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Diese Dokumentation sollte das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung enthalten.
Gerne bieten wir Ihnen die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung in Ihrem Unternehmen vor der Prüfung an. Unsere erfahrenen Experten führen diese Beurteilung verantwortungsbewusst und zielgerichtet durch.
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