"befähigte Personen" Geräte- und Anlagenprüfungen nach DGUV Vorschrift 3 durchführen.
Diese müssen über eine elektrotechnische Berufsausbildung oder ein entsprechendes Studium verfügen und mindestens ein Jahr Berufserfahrung im Bereich der Prüftechnik haben.
Die genauen Anforderungen an befähigte Personen sind in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1203) festgelegt.
Die befähigte Person muss nicht nur über fachliches Wissen verfügen, sondern auch mit den einschlägigen Normen und Vorschriften vertraut sein.
Regelmäßige Weiterbildungen in Theorie und Praxis sind daher unerlässlich, um das Know-how auf dem neuesten Stand zu halten.
Es ist wichtig zu betonen, dass eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) nicht die Anforderungen an eine befähigte Person erfüllt und nur unter Aufsicht einer Elektrofachkraft Geräte- und Anlagenprüfungen durchführen darf.
In Ihrem Unternehmen arbeiten hochqualifizierte Elektrofachkräfte, die sämtliche Anforderungen der BetrSichV und TRBS erfüllen und regelmäßig an Weiterbildungen teilnehmen.
Außerdem verfügen sie über Prüf- und Messgeräte, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen.
Somit sind unsere Mitarbeiter in der Lage, fachgerechte und sichere Geräte- und Anlagenprüfungen durchzuführen.
Gemäß den Vorschriften der DGUV V3 müssen ortsfeste Betriebsmittel gemäß den anerkannten elektrotechnischen Regeln geprüft werden, die in den VDE-Bestimmungen enthalten sind. Die genaue Durchführung der Prüfung wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. In der Regel dient die DIN VDE 0702 oder DIN VDE 0100-105 als Grundlage.
Bei der Prüfung aller Betriebsmittel werden drei festgelegte Schritte befolgt.
Zunächst erfolgt eine visuelle Inspektion des Betriebsmittels, um Schäden oder unsachgemäße Verwendung festzustellen.
Anschließend wird eine Funktionsprüfung durchgeführt, bei der die praktischen Funktionen des Betriebsmittels getestet werden. Im letzten Schritt werden vorgeschriebene Messungen durchgeführt. Für die elektronische Überprüfung werden kalibrierte Messgeräte verwendet, um unter anderem die folgenden Messungen durchzuführen:
Auswertung, Beurteilung, Dokumentation
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle erforderlichen Teilprüfungen erfolgreich abgeschlossen sind. Die durchgeführte Prüfung ist zu dokumentieren (Dokumentation und Prüfprotokoll).
Ihre Vorteile
Die DGUV Vorschrift 3 (kurz DGUV V3) ist eine gesetzliche Unfallverhütungsvorschrift in Deutschland, die die elektrische Sicherheit von Arbeitsmitteln und Betriebsmitteln regelt.
Die Vorschrift legt fest, dass elektrische Anlagen und Geräte in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden müssen, um die Sicherheit von Mitarbeitern im Umgang mit elektrischen Arbeitsmitteln zu gewährleisten.
Konkret sieht die DGUV Vorschrift 3 vor, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach bestimmten Ereignissen wie beispielsweise Reparaturen oder Änderungen an der Anlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden müssen.
Die Prüfung muss von einer fachkundigen Person durchgeführt werden und kann entweder visuell oder durch Messungen erfolgen.
Die Einhaltung der DGUV Vorschrift 3 ist in Deutschland für Unternehmen verpflichtend, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter zu gewährleisten und Unfälle im Umgang mit elektrischen Arbeitsmitteln zu vermeiden.
Jeder Arbeitgeber ist für die Sicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich.
Er ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.
Diese Pflicht ist in § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gesetzlich verankert und wird durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und die DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) präzisiert.
Da es in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Arbeitsunfällen im Zusammenhang mit elektrischen Geräten und Anlagen gekommen ist, hat der Gesetzgeber im Jahre 1979 die Pflicht normiert, wonach jeder Unternehmer in festgelegten regelmäßigen Abständen seine elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihre Sicherheit prüfen lassen muss.
Ziel der gesetzlichen Regelung ist der Personenschutz. Ein Verstoß gegen diese Prüfpflicht stellt gemäß § 26 BetrSichV eine Straftat dar.
Die gesetzlich erforderlichen Prüfmaßnahmen dienen neben dem Personenschutz zugleich auch dem Sachschutz.
Kommt es im Zusammenhang mit einer elektrischen Anlage oder Betriebsmittel zu einem Schaden (z.B. Brand, häufigste Ursache), so verlangen die Versicherungen den Nachweis, dass die entsprechenden Betriebsmittel regelmäßig und ordnungsgemäß geprüft wurde.
Kann der Nachweis nicht erbracht werden, wird eine Zahlung regelmäßig abgelehnt.
Auszug aus DGUV Vorschrift 3
§ 5 Abs. 1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden oder einfach von
einem Ort zum anderen verbracht werden können, während sie an einem Stromkreis angeschlossen sind.
Zu diesen ortsveränderlichen Geräten zählen beispielsweise Wasserkocher, Scanner, Drucker, Telefone, Bohrmaschinen, Kopierer, Computer, Laptops, Tischlampen, Kaffeemaschinen etc. Bei der DGUV V3 Prüfung ortsveränderlicher Geräte liegt der Richtwert für die Prüffristen bei sechs Monaten.
Liegt bei der Prüfung ortsveränderlicher Geräte eine Fehlerquote von unter zwei Prozent vor, können die Prüffristen entsprechend verlängert werden. Die maximale Verlängerung der Prüffristen, für die Prüfung ortsveränderlicher Geräte, liegt bei zwei Jahren.
Für die regelmäßige Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel ist der Betreiber verantwortlich.
Zudem sind alle Mitarbeiter angewiesen, ein defektes Gerät oder Mängel unverzüglich zu melden.
Für die Prüfung ortsveränderlicher Geräte ist entweder ein externer Dienstleister zu beauftragen oder ein betriebsinterner Mitarbeiter zu bestimmen.
Wird die Prüfung der ortsveränderlicher Geräte seitens eines Mitarbeiters vorgenommen, so muss dieser den Status einer „Elektrofachkraft“ haben.
Um die Prüfung ortsveränderlicher Geräte kontinuierlich in einem Unternehmen durchführen zu können, muss die Prüfperson an regelmäßigen Schulungen teilnehmen und einen Nachweis erbringen.
Der Betreiber muss diese Nachweise einfordern, damit die Prüfung ortsveränderlicher Geräte regelmäßig ordnungsgemäß und rechtssicher durchgeführt wird.
Auszug der Prüffristen nach DGUV Vorschrift 3 (BGV A3)
Prüfung aller 12 MONATE nach DGUV V3
Prüfung aller 24 MONATE nach DGUV V3
Prüffristen sind keine Wunschfristen!
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet
werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
(§ 5, Abs. 1, 2. DGUV Vorschrift 3 und 4)
Diese Forderung kann dazu führen, dass die tatsächlichen Prüfristen gegenüber den
Richtwerten der Tabellen je nach betrieblicher Situation deutlich verkürzt werden
müssen oder aber auch verlängert werden können.
7.1 Fehlerquote (DGUV)
Häufig werden offensichtlich defekte Betriebsmittel, z.B. bei Gehäusebruch oder
beschädigter Anschlussleitung, direkt entsorgt oder der Reparatur zugeführt. Hierdurch können jedoch die Gründe, die zur Aussonderung führten, später nicht mehr
in der Auswertung (Fehlerquote) berücksichtigt werden. Betriebsmittel, welche die
Sichtprüfung nicht bestanden haben, müssen deshalb bei der Ermittlung der Fehlerquote berücksichtigt werden.
Die Prüfung von Pflegebetten nach VDE 0751 und EN 62353 sollten Sie ausschließlich gut geschulten Fachkräften überlassen.
Unsere Techniker führen die gesetzlichen Prüfungen der Medizintechnik zur Anwender- und Patientensicherheit schon seit Jahrzehnten durch.
Ein Pflegebett ist nicht nur ein Bett.
Der befähigte Techniker nimmt die Pflegebettenprüfung nach strengsten Kriterien und Auflagen vor, wodurch sich die Sicherheit
erhöht und Risiken oder Mängel ausgeschlossen werden können. Die Prüfung von Pflegebetten nach VDE 0751 wird rechtssicher durch
ein Prüfprotokoll bescheinigt und dient dem Auftraggeber dazu, bei Versicherungen oder Berufsgenossenschaften einen Nachweis zurSicherheit vorzulegen.
Pflegebetten sind einer hohen Beanspruchung ausgesetzt, wodurch sich die regelmäßige Prüfung von Pflegebetten lohnt und auszahlt.
Eine ordnungsgemäße Prüfung von Pflegebetten nach VDE 0751 ist wichtig, damit keine unvorhergesehenen Unfälle entstehen, die durch
einen technischen Defekt ausgelöst werden können. Das Pflegepersonal ist verpflichtet, den Zustand des Pflegebettes regelmäßig zu kontrollieren.
Eine Prüfung von Pflegebetten nach VDE 0751 erfolgt nach den Vorschriften des jeweiligen Herstellers und unterliegen den vorgegebenen
Normen und Gesetzen. Die zeitlichen Abstände für die Kontrollen werden ebenfalls vom Hersteller angegeben.
Wird ein Pflegebett auf eine andere Station gebracht oder wechselt der Patient das Bett, wird eine vollständige Überprüfung notwendig, Dieses ist auch dann erforderlich, wenn das Bett einer gründlichen Reinigung unterzogen wird.
Werden bei der Prüfung von Pflegebetten nach VDE 0751 Mängel festgestellt, ist das Pflegebett sofort stillzulegen.
Dies gilt auch bei einem Stromausfall im Haus, da hierdurch beträchtliche Schäden am Pflegebett entstehen können.
Im Rahmen des Arbeitsschutzes gemäß §5 ArbSchG ist es erforderlich, eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes zu erfüllen. Diese Beurteilung umfasst verschiedene Faktoren und Aspekte, die im Betrieb berücksichtigt und bewertet werden müssen. Sie reicht von der Gestaltung des Arbeitsplatzes bis zur Beurteilung der physischen Belastung am Arbeitsplatz. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die gesamte Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
Zusätzlich besteht gemäß §3 der Betriebssicherheitsverordnung und TRBS 1111 die Verpflichtung, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um die Prüfintervalle für elektrische Arbeitsmittel gemäß DGUV Vorschrift 3 + 4 festzulegen. Jede Gruppe von Arbeitsmitteln unterliegt der sicherheitstechnischen Bewertung gemäß TRBS 1111, DGUV Vorschrift 3 + 4 und der BetrSichV. Die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Betriebssicherheit müssen aus der Gefährdungsbeurteilung gemäß §3 abgeleitet und entsprechend umgesetzt werden. Dabei wird die Fehlerstatistik der letzten Prüfung als Bewertungsfaktor herangezogen. Im Gegensatz zur Gefährdungsbeurteilung gemäß §5 ist für die Erstellung der Beurteilung gemäß §3 nicht der Arbeitgeber, sondern der Betreiber verantwortlich.
Bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung sind fundiertes Fachwissen und der gesunde Menschenverstand gefragt. Es ist wichtig, den Arbeitsplatz, die Arbeitsmittel und die verwendeten Arbeitsstoffe sowie deren Wechselwirkungen angemessen zu berücksichtigen.
Gemäß §6 ArbSchG ist die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Diese Dokumentation sollte das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung enthalten.
Gerne bieten wir Ihnen die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung in Ihrem Unternehmen vor der Prüfung an. Unsere erfahrenen Experten führen diese Beurteilung verantwortungsbewusst und zielgerichtet durch.
Wir führen bundesweit Elektroprüfungen nach DGUV Vorschrift 3 durch.
Wir erstellen Ihnen ein unverbindliches Angebot!